Satzung

Satzung der Feministischen Medizin e.V.

in der Fassung vom September 2022


§ 1
Vereinsname, Sitz und Geschäftsjahr
Der Name des Vereins lautet “Feministische Medizin”. Er hat seinen Sitz in Berlin und soll
im Vereinsregister eingetragen werden. Er trägt dann den Zusatz “e.V.”. Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.


§ 2
Vereinszweck
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Gleichberechtigung aller Geschlechter
innerhalb der Medizin. Er soll sich insbesondere für die Angelegenheiten von Frauen, Lesben,
intersexuellen Personen, nicht-binären Personen, trans Männern und agender Personen
(FLINTA) in medizinischen Berufen und Ausbildungen einsetzen. Darüber hinaus
setzt er sich zum Ziel, den Zugang zu sowie die Versorgung mit medizinischen Maßnahmen
für FLINTA zu verbessern. Der Satzungszweck wird durch den Verein bzw. seine Mitglieder
selbst verwirklicht insbesondere durch - Schaffung von gesundheitspolitischen und
gesellschaftskritischen Diskussionsräumen, - Sichtbarmachen von struktureller
Diskriminierung innerhalb der Medizin und der Entwicklung von Handlungsstrategien zur
Begegnung dieser und - Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen
zur weiteren fachlichen Auseinandersetzung und Schaffen einer breiten Öffentlichkeit.


§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§ 2) verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ein Zurückführen von
Mitteln an Mitglieder nach Ausscheidung ist ausgeschlossen. Keine Person oder Einrichtung
darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5
Mitgliedschaft
Ordentliches Vereinsmitglied kann jede Person werden, die sich als FLINTA identifiziert und
im Gesundheitsbereich arbeitet oder forscht und bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins
intensiv und tatkräftig zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (postalisch oder
digital) zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Dieser hat die
Möglichkeit, die Entscheidung für die Mitgliederversammlung zu öffnen. Die Ablehnung
bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder
Löschung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer
Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand
erklärt werden. Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Dem Mitglied ist zuvor
die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die
Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss wird in der
Mitgliederversammlung entschieden. Für einen Ausschluss wird eine ⅔-Mehrheit benötigt.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu,
die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt
die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die
Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung.

§ 6
Finanzierung und Mitgliedsbeiträge
Die Finanzierung der Vereinsaufgaben erfolgt durch Mitgliedschaftsbeiträge, Einnahmen aus
Veranstaltungen, Zuwendungen und Spenden. Über die Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge befindet die Mitgliederversammlung. Die Beitragshöhe soll sich in jedem
Fall nach der Höhe des Einkommens des Mitglieds richten. Für Menschen in
Gesundheitsberufen wurde ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 100€ beschlossen, für
Studierende gilt ein freier Betrag nach Wahl. Zur finanziellen Unterstützung des Vereins
können fördernde Mitglieder aufgenommen werden, die den Verein zu unterstützen bereit
sind. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern stimmt der Vorstand ab. Fördernde
Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.


§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.


§ 8
Die Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in der ersten
Jahreshälfte statt. Die Mitgliederversammlung kann online stattfinden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder
wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich
verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per
Email. Ein Mitglied des Vorstandes eröffnet die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied des
Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine*n
andere*n Versammlungsleiter*in wählt. Die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse sind
durch eine*n Protokollant*in zu protokollieren und für alle Mitglieder zugänglich zu machen.


§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf
ordentlichen Mitgliedern. Innerhalb des Vorstands wird ein*e Rechnungsprüfer*in bestimmt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Jedes Mitglied ist gerichtlich und
außergerichtlich einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Hierfür ist eine ⅘-Mehrheit
nötig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln. Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt als Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann mit einer
Mehrheit von ⅔ die Ablösung einzelner Mitglieder vor Ablauf der Wahlperiode beschließen.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben lediglich Anspruch auf
Erstattung ihrer Auslagen. Über die Sitzungen des Vorstands werden Protokolle erstellt, die
jedem Vereinsmitglied zugänglich sind. Neben dem Vorstand kann für bestimmte
Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Rahmen der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ein*e besondere*r Vertreter*in i.S. von § 30 BGB bestimmt werden.
Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben eine andere Persönlichkeit, eine
Institution oder Organisation heranziehen, desgleichen kann er für bestimmte
Aufgabenbereiche oder aktuelle Aufgaben Arbeitsausschüsse einberufen, die die
Entscheidungsfindung des Vorstands und dessen Arbeit unterstützen.


§ 10
Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen sind
bei der Einberufung der Mitgliederversammlung, die darüber entscheiden soll, im Wortlaut in
die schriftliche Einladung aufzunehmen. Satzungsänderungen können nur beschlossen
werden, wenn mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.


§ 11
Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Sie bedarf einer ⅘-
Mehrheit aller Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Krankenhaus Waldfriede e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Rahmen
der Aktivitäten des Desert Flower Centers Waldfriede zu verwenden hat.


§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in
Kraft.
Es wird versichert, dass i.S. d. § 71 Abs. 1 S. 4 BGB die geänderten Bestimmungen mit dem
Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt
eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist,
ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor
eingetragenen Änderungen übereinstimmen.