Satzung

Satzung der Feministischen Medizin e.V.

in der Fassung vom Dezember 2025


§ 1
Vereinsname, Sitz und Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet “Feministische Medizin”. Er hat seinen Sitz in Berlin und soll im Vereinsregister eingetragen werden. Er trägt dann den Zusatz “e.V.”. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung und Antidiskriminierung im Gesundheitswesen.

(2) Der Verein setzt sich für den Abbau struktureller und gesellschaftlicher Barrieren in der medizinischen Versorgung sowie für die Gleichberechtigung aller von Diskriminierung betroffenen Menschen ein. Er soll sich insbesondere für die Angelegenheiten von Frauen, Lesben, inter*, nicht-binären, trans* und agender Personen (FLINTA*) in Gesundheitsberufen und Ausbildungen im Gesundheitswesen einsetzen. Darüber hinaus verfolgt er das Ziel, den Zugang zu sowie die Versorgung mit medizinischen Maßnahmen für FLINTA*  zu verbessern.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Schaffung gesundheitspolitischer und gesellschaftskritischer Diskussionsräume,

  • interdisziplinäre Vernetzung von im Gesundheitswesen tätigen Personen

  • das Sichtbarmachen von struktureller Diskriminierung innerhalb der Medizin und die Entwicklung von Handlungsstrategien zu deren Begegnung,

  • die Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen zur fachlichen Auseinandersetzung mit diskriminierungssensibler Medizin und zur Schaffung einer breiten Öffentlichkeit,

  • Aufklärungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für strukturelle Ungleichheiten, intersektionale Diskriminierung und Barrieren in der Gesundheitsversorgung,

  • die Förderung eines solidarischen gesellschaftlichen Diskurses über Gerechtigkeit, Teilhabe und Antidiskriminierung im Gesundheitswesen.


§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4
Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§ 2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ein Zurückführen von Mitteln an Mitglieder nach Ausscheidung ist ausgeschlossen. Keine Person oder Einrichtung darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5
Mitgliedschaft

Ordentliches Vereinsmitglied kann jede Person werden, die sich als FLINTA identifiziert und im Gesundheitsbereich arbeitet oder forscht und bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins intensiv und tatkräftig zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (postalisch oder digital) zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Dieser hat die Möglichkeit, die Entscheidung für die Mitgliederversammlung zu öffnen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Dem Mitglied ist zuvor die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss wird in der Mitgliederversammlung entschieden. Für einen Ausschluss wird eine ⅔-Mehrheit benötigt. Bei Beitragsrückständen des Mitgliedsbeitrages von mindestens 6 Monaten und nach mindestens 2-maliger schriftlicher Erinnerung erfolgt ein automatischer Ausschluss. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 6
Finanzierung und Mitgliedsbeiträge

Die Finanzierung der Vereinsaufgaben erfolgt durch Mitgliedschaftsbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen, Zuwendungen und Spenden. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge befindet die Mitgliederversammlung. Die Beitragshöhe soll sich in jedem Fall nach der Höhe des Einkommens des Mitglieds richten Für Berufstätige bzw. Menschen mit regelhaftem Einkommen wurde ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 100 € beschlossen, für Studierende oder anderweitig in Ausbildung befindliche Personen sowie Menschen mit beschränkten finanziellen Ressourcen gilt ein freier Beitrag nach Wahl. Zur finanziellen Unterstützung des Vereins können fördernde Mitglieder aufgenommen werden, die den Verein zu unterstützen bereit sind. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern stimmt der Vorstand ab. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.


§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.


§ 8
Die Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung kann online stattfinden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per Email. Ein Mitglied des Vorstandes eröffnet die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine*n
andere*n Versammlungsleiter*in wählt. Die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse sind durch eine*n Protokollant*in zu protokollieren und für alle Mitglieder zugänglich zu machen.


§ 9
Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf ordentlichen Mitgliedern. Innerhalb des Vereins wird ein*e Schatzmeister*in bestimmt. Diese*r kann zum vertretungsberechtigten Vorstand gehören oder Teil des erweiterten Vorstandes sein, und somit nicht vertretungsberechtigt nach §26 BGB.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Jedes Mitglied ist gerichtlich und
außergerichtlich einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Hierfür ist eine ⅘-Mehrheit nötig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von ⅔ die Ablösung einzelner Mitglieder vor Ablauf der Wahlperiode beschließen.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben lediglich Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Über die Sitzungen des Vorstands werden Protokolle erstellt, die jedem Vereinsmitglied zugänglich sind. Neben dem Vorstand kann für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Rahmen der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ein*e besondere*r Vertreter*in i.S. von § 30 BGB bestimmt werden.
Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben eine andere Persönlichkeit, eine Institution oder Organisation heranziehen, desgleichen kann er für bestimmte
Aufgabenbereiche oder aktuelle Aufgaben Arbeitsausschüsse einberufen, die die
Entscheidungsfindung des Vorstands und dessen Arbeit unterstützen.


§ 10
Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung, die darüber entscheiden soll, im Wortlaut in die schriftliche Einladung aufzunehmen. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.


§ 11
Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Sie bedarf einer ⅘-Mehrheit aller Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Krankenhaus Waldfriede e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Rahmen der Aktivitäten des Desert Flower Centers Waldfriede zu verwenden hat.


§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Es wird versichert, dass i.S. d. § 71 Abs. 1 S. 4 BGB die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.